Datenschutzerklärung

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der KARB GmbH, Loretto-Umgebung 1, 6060 Thaur, nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt, und ihren Auftraggebern.

1.2. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

1.3. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Arbeitssicherheit, sicherheitstechnische Betreuung, Brandschutz, Objektsicherheit, Prüf- und Kontrollleistungen, technische Dokumentation, Mängelmanagement, Projektbegleitung, Behördenbegleitung und Unternehmensberatung.

1.4. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung der AGB.

1.5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn deren Geltung von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

1.6. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungsverzeichnisse, gehen diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote der Auftragnehmerin sind, sofern darin nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, freibleibend.

2.2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Unterfertigung eines Angebotes, schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber oder durch tatsächlichen Beginn der beauftragten Leistung zustande.

2.3. Grundlage des Auftrages sind der im jeweiligen Angebot oder Auftrag festgelegte Leistungsumfang sowie diese AGB.

2.4. Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden zusätzlich verrechnet.

3. Leistungsumfang

3.1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. der sonstigen schriftlichen Vereinbarung.

3.2. Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen gesetzlichen, behördlichen und technischen Rahmenbedingungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik, soweit diese auf die konkrete Leistung anzuwenden sind.

3.3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet die Auftragnehmerin eine fachgerechte Bearbeitung der beauftragten Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder behördlichen Erfolg.

3.4. Insbesondere kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass von Behörden, Sachverständigen, Prüfstellen, Versicherungen oder sonstigen Dritten bestimmte Entscheidungen, Genehmigungen, Bewilligungen oder Beurteilungen erteilt werden.

3.5. Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind und aufgrund geänderter Planungen, zusätzlicher Anforderungen, neuer Erkenntnisse, behördlicher Vorgaben oder zusätzlicher Wünsche des Auftraggebers erforderlich werden, gelten als Zusatzleistungen.

3.6. Zusatzleistungen werden nach gesonderter Vereinbarung oder – sofern keine gesonderte Preisvereinbarung getroffen wurde – nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den jeweils vereinbarten bzw. aktuellen Regiesätzen der Auftragnehmerin verrechnet.

4. Grundlagen und Unterlagen des Auftraggebers

4.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Pläne, Bestandsunterlagen, Bescheide, Gutachten, Prüfberichte und sonstigen Dokumente als richtig und vollständig anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht offensichtlich erkennbar ist.

4.2. Eine gesonderte Überprüfung von Bestandsunterlagen, Planungsgrundlagen oder Angaben Dritter ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des Auftrages ist.

4.3. Werden nachträglich Abweichungen zwischen den zur Verfügung gestellten Unterlagen und dem tatsächlichen Bestand festgestellt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die daraus erforderlichen zusätzlichen Leistungen gesondert zu verrechnen.

4.4. Für Auswirkungen, die ausschließlich auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet übermittelten Informationen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, haftet die Auftragnehmerin nicht, sofern die Unrichtigkeit für sie nicht erkennbar war.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber hat alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

5.2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Gebäude-, Anlagen- und Betriebsbereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind.

5.3. Erforderliche Ansprechpartner, Fachplaner, ausführende Unternehmen und sonstige Projektbeteiligte sind der Auftragnehmerin rechtzeitig bekannt zu geben.

5.4. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die aufgrund fehlender Unterlagen, fehlender Zugänglichkeit, nachträglicher Änderungen oder sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Bearbeitungsfristen entsprechend und können als Zusatzleistung verrechnet werden.

6. Prüfungen, Begehungen und Bestandsaufnahmen

6.1. Prüfungen, Begehungen und Bestandsaufnahmen beziehen sich grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt der Besichtigung zugänglichen und ohne zerstörende Maßnahmen erkennbaren Zustand.

6.2. Verdeckte, nicht zugängliche oder ohne besondere technische Untersuchungen nicht erkennbare Mängel sind nicht Gegenstand einer gewöhnlichen Sichtprüfung, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Untersuchung vereinbart wurde.

6.3. Bauteilöffnungen, zerstörende Prüfungen, Laboruntersuchungen, Messungen oder sonstige besondere Untersuchungen werden nur durchgeführt, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurden.

6.4. Feststellungen und Bewertungen beziehen sich auf den Zustand und die zur Verfügung stehenden Informationen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

6.5. Nachträgliche bauliche, technische, organisatorische oder nutzungsbedingte Veränderungen können eine neuerliche Beurteilung erforderlich machen.

7. Brandschutz- und Sicherheitsleistungen

7.1. Brandschutzkonzepte, brandschutztechnische Beschreibungen, Stellungnahmen, Prüfberichte und sonstige sicherheitstechnische Dokumentationen werden auf Grundlage des vereinbarten Projektstandes erstellt.

7.2. Änderungen der Planung, Nutzung, Ausführung, technischen Anlagen oder sonstiger für die Beurteilung relevanter Rahmenbedingungen sind der Auftragnehmerin unverzüglich bekannt zu geben.

7.3. Eine laufende Kontrolle der tatsächlichen Bau- oder Anlagenausführung ist nur geschuldet, wenn eine entsprechende Baubegleitung, Fachbauaufsicht, Abnahme oder Kontrollleistung ausdrücklich beauftragt wurde.

7.4. Die Erstellung einer Planung, eines Konzeptes oder einer technischen Beschreibung umfasst daher nicht automatisch die Überwachung oder Bestätigung der fachgerechten Umsetzung.

7.5. Die Verantwortung der ausführenden Unternehmen für die fach- und normgerechte Ausführung ihrer Leistungen bleibt unberührt.

8. Arbeitssicherheit und sicherheitstechnische Betreuung

8.1. Die Tätigkeit der Auftragnehmerin im Bereich Arbeitssicherheit und sicherheitstechnischer Betreuung erfolgt im Umfang der jeweils vereinbarten Beauftragung und der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.

8.2. Die Verantwortung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen sowie für die tatsächliche Umsetzung erforderlicher Maßnahmen bleibt durch die Beauftragung der Auftragnehmerin unberührt.

8.3. Festgestellte Gefahren, Mängel und Verbesserungsvorschläge werden im Rahmen der vereinbarten Leistung dokumentiert bzw. dem Auftraggeber mitgeteilt.

8.4. Die tatsächliche Umsetzung der vorgeschlagenen oder erforderlichen Maßnahmen obliegt dem Auftraggeber, sofern deren Umsetzung nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurde.

9. Termine und Leistungsfristen

9.1. Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

9.2. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

9.3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Verfahren, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, verspäteter Leistungen Dritter oder sonstiger von der Auftragnehmerin nicht zu vertretender Umstände verlängern die Leistungsfrist angemessen.

9.4. Änderungen des Leistungsumfangs können eine entsprechende Anpassung vereinbarter Termine erforderlich machen.

10. Honorar und Zusatzleistungen

10.1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der getroffenen Honorarvereinbarung.

10.2. Leistungen, die über den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert verrechnet.

10.3. Soweit für Zusatz- oder Regieleistungen keine gesonderte Preisvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Regiesätzen der Auftragnehmerin.

10.4. Reisezeiten, Fahrtkosten, Barauslagen, Gebühren, externe Prüfkosten sowie Leistungen beigezogener Dritter können zusätzlich verrechnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Pauschalhonorar enthalten sind.

10.5. Bei länger dauernden Projekten ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Leistungsfortschritt entsprechende Teil- oder Zwischenrechnungen zu stellen.

11. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

11.1. Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch übermittelt.

11.2. Sofern im Angebot oder auf der Rechnung nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

11.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte.

11.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen auszusetzen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.

11.5. Berechtigte Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten sind vom Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu ersetzen.

12. Änderungen und Stornierung von Aufträgen

12.1. Änderungen eines bereits erteilten Auftrages sind mit der Auftragnehmerin abzustimmen.

12.2. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen sind auch dann zu vergüten, wenn der Auftrag nachträglich eingeschränkt, unterbrochen oder beendet wird.

12.3. Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen sowie nachweislich entstandene Aufwendungen abzurechnen.

12.4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

13. Beiziehung Dritter

13.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages geeignete Mitarbeiter, selbständige Fachkräfte, Subunternehmer oder sonstige fachkundige Dritte beizuziehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

13.2. Soweit der Auftraggeber die direkte Beauftragung bestimmter Fachunternehmen, Prüfinstitutionen oder Sachverständiger übernimmt, entsteht das Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten.

14. Urheberrecht und Nutzungsrechte

14.1. Von der Auftragnehmerin erstellte Konzepte, Pläne, Berichte, Berechnungen, Dokumentationen, Vorlagen, Grafiken und sonstige Arbeitsergebnisse bleiben, soweit sie urheberrechtlich geschützt sind, geistiges Eigentum der Auftragnehmerin.

14.2. Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber das Recht, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck und das betreffende Projekt zu verwenden.

14.3. Eine Verwendung für andere Projekte, eine wesentliche Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe zu anderen als den vereinbarten Zwecken bedarf – soweit rechtlich zulässig und sofern nicht anders vereinbart – der Zustimmung der Auftragnehmerin.

14.4. Die Weitergabe an Behörden, Projektbeteiligte, ausführende Unternehmen, Sachverständige und Prüfinstitutionen im Rahmen des betreffenden Projektes ist zulässig.

15. Gewährleistung

15.1. Die Auftragnehmerin gewährleistet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der konkreten vertraglichen Vereinbarung.

15.2. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen und der Auftragnehmerin Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.

15.3. Eine Gewährleistung für Umstände, die auf nachträgliche Änderungen, Leistungen Dritter, unrichtige Grundlagen oder eine vom vereinbarten Zweck abweichende Verwendung der Arbeitsergebnisse zurückzuführen sind, besteht nicht, soweit diese Umstände nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind.

16. Haftung

16.1. Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

16.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin – soweit gesetzlich zulässig – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für typische und vorhersehbare Schäden.

16.3. Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere bei Personenschäden.

16.4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen, Unterlagen oder Angaben des Auftraggebers oder Dritter beruhen, sofern deren Unrichtigkeit für die Auftragnehmerin nicht erkennbar war.

16.5. Ebenso besteht keine Haftung für Folgen eigenmächtiger Änderungen an den von der Auftragnehmerin erstellten Unterlagen oder für eine Verwendung der Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks.

16.6. Eine Haftung für Entscheidungen oder Leistungen von Behörden, Sachverständigen, Prüfinstitutionen, Fachplanern, ausführenden Unternehmen oder sonstigen Dritten besteht nur, soweit deren Verhalten der Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Bestimmungen zurechenbar ist.

17. Vertraulichkeit

17.1. Die Auftragnehmerin behandelt ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene vertrauliche betriebliche und geschäftliche Informationen des Auftraggebers vertraulich.

17.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

17.3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter und beigezogene Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese zur entsprechenden Vertraulichkeit verpflichtet sind.

18. Datenschutz

18.1. Personenbezogene Daten werden von der Auftragnehmerin ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

18.2. Nähere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung der KARB GmbH zu entnehmen.

18.3. Soweit im Rahmen eines Auftrages eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers erfolgt und eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO erforderlich ist, wird eine entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung gesondert abgeschlossen.

19. Elektronische Kommunikation

19.1. Die Vertragsparteien stimmen der Kommunikation und Übermittlung von Unterlagen per E-Mail und über vereinbarte digitale Kommunikations- und Dokumentationssysteme zu.

19.2. Elektronisch übermittelte Dokumente gelten als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers abrufbar sind.

19.3. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Kontakt- oder Rechnungsdaten unverzüglich bekannt zu geben.

20. Referenznennung

20.1. Eine öffentliche Nennung des Auftraggebers als Referenzkunde, insbesondere unter Verwendung von Firmenname, Logo, Projektbezeichnung oder Bildmaterial, erfolgt nur mit entsprechender Zustimmung des Auftraggebers, sofern nicht bereits eine entsprechende Vereinbarung besteht.

21. Aufrechnung und Zurückbehaltung

21.1. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

21.2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

22. Beendigung des Vertragsverhältnisses

22.1. Projektbezogene Aufträge enden grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.

22.2. Dauerschuldverhältnisse können unter Einhaltung der jeweils vereinbarten Kündigungsfristen beendet werden.

22.3. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

22.4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei wesentliche vertragliche Verpflichtungen trotz angemessener Nachfrist nicht erfüllt oder eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus sonstigen schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.

23. Rechtswahl und Gerichtsstand

23.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung in Betracht käme.

23.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der KARB GmbH sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

24. Schlussbestimmungen

24.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.

24.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

24.3. Maßgeblich für den jeweiligen Auftrag ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung dieser AGB.

 

KARB GmbH

Loretto-Umgebung 1, 6060 Thaur, Österreich

FN 671342v

GISA 39318558 – Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum

GISA 39318695 – Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

Stand: August 2026

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